Menschen-Wohl

Man hilft sich.

Satzung des gemeinnützigen, eingetragenen Vereins

§ 1 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Menschen-Wohl und soll gem. § 57 BGB ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

(2) Der Vereinssitz ist 95466 Döhlau/Weidenberg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, § 52b der steuerlichen Abgabenverordnung.

(2) Konkreter Förderzweck: Erhaltung des Wohlergehens von Bürgerinnen und Bürgern -Schwerpunkt: Menschen mit gemeinsamen Zielen und Visionen.

Vereinszweck ist, durch Vernetzung von Bürgern eine Bündelung von Kompetenzen und Hilfestellungen in unterstützungsbedürftigen Lebenslagen hervorzurufen. Hierdurch soll eine Stärkung des Gemeingefüges, des Zusammenhalts und des harmonischen Miteinanders erreicht werden. Im Zuge dessen wird ein besonderes Augenmerk auf Menschen gelegt, die aufgrund ihrer Situation, ihres Alters, und/oder familiärer oder persönlicher Umstände als besonders unterstützungswürdig oder schützenswert angesehen werden. Die Angebote des Vereins sollen möglichst ortsnah, kompetent und auf die besonderen Bedürfnisse der Bedürftigen ausgerichtet sein.

Der Verein ist Anlaufstelle für Familien, Senioren und andere Bürger und ist durch seine Ortsnähe, unabhängig von der Mobilität, leicht erreichbar.

Angestrebt wird ebenfalls eine enge Zusammenarbeit mit den nahegelegenen sozialen Einrichtungen und Vereinen der Landkreise sowie der öffentlichen Verwaltung.

Durch gezielte Unterstützung der Menschen soll eine selbstbestimmte Lebensweise und personalisierte Hilfestellung in schwierigen Lebenslagen ermöglicht werden (Festlegung nach festen Kriterien). Auf Grundlage der aktiven Beteiligung der Vereinsmitglieder am täglichen Geschehen soll der Erhalt bzw. eine Verbesserung der Selbstständigkeit erreicht werden.

Ziel ist die Aktivierung und Förderung geistiger und körperlicher Tätigkeiten, welche die Vereinsmitglieder miteinander in Verbindung bringen. Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen werden nach Verfügbarkeit von Fachpersonal ebenso angeboten.
Durch Bildungsarbeit (v.a. mit Senioren) soll versucht werden, Alltagsfähigkeiten sowie Kompetenzen und Lebenssinn miteinander in Verbindung zu bringen.
So kann ebenfalls eine generationenübergreifende Förderung des Miteinanders geschaffen werden.

Kontinuierlich aufrechterhaltener Dialog und das nachhaltige Entwickeln von neuen Alters-Zielen ist das grundsätzliche Wirken des Vereins. So besteht ein fortlaufender Austausch über neue Ideen die verwirklicht werden sollen.

§ 52 AO Schwerpunkte sind:

die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

Verwirklicht durch die Schwerpunkte:

Offene Treffen mit Bildungs- und Vortragsreihen zu aktuellen Zeitgeschehen und Unterstützung bei generationsübergreifenden Alltagsfragen.

die Förderung von Kunst und Kultur;

verwirklicht durch Vermittlung  und Erhaltung von altem Wissen und Gebräuchen.

die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

Verwirklicht durch Zusammenarbeit mit Vereinen mit gleicher oder ähnlichen Satzungsinhalten z.B.

SiSo-Netz Weidenberg, JASS Bayreuth; SoLaWi Bayreuth u.v.a.m.

die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

verwirklicht durch die Unterstützung und Beratung bei allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten.

die Förderung des Sports

Verwirklicht  durch Präventionsmaßnahmen in den geistigen und körperlichen Bereichen z.B: Gedächtnistraining.

die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;

verwirklicht durch die Zusammenarbeit mit vergleichbaren, sozialen Einrichtungen durch Hilfestellung und gemeinsame Unterstützung bei gleichgesinnten Aktionen. (Vorträge/Bildungsreisen/Diskussionen/...)

(3) Maßnahmen

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die unter (2) aufgelisteten Tätigkeiten.

(4) Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Art der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann eine natürliche oder juristische Person werden, die diese Zwecke unterstützen möchte.

Unterschieden wird zwischen Aktiv-, Passiv- und Fördermitgliedern.

Es besteht jedoch keinerlei Anspruch auf Leistungen für juristische Personen!

(2) Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit Aufnahme-Empfehlung durch mindestens zwei Mitglieder nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

(3) Beiträge

Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung jährlich neu. Jedes Mitglied kann die Hälfte des Beitrages auch in für den Verein gemeinnütziger Arbeit erbringen. Es gilt der Mindestlohn bis zu marktüblichen Preisen (jedoch höchstens 30€ pro Stunde) oder eine vergleichbare Verrechnungseinheit. Darüber hinaus geleistete Stunden werden nach der aktuellen Tabelle für „Nachbarschaftliche Hilfe“ inkl. Fahrtkostenerstattung (als Pauschale gem. Tabelle Anlage 3) berücksichtigt. Zusatzvereinbarungen unter den Betroffenen sind möglich, jedoch aus Vereinssicht nicht vorgesehen und ohne Wirkung auf über den Verein getätigte Leistungsvereinbarungen. Versicherungen sind dafür durch Dritte zu erbringen.

Ehrenamtlich in Anspruch genommene Leistungen und Vergünstigungen sollten den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon sind möglich und bedürfen einer Entscheidung des Vorstands. Hierfür gilt: Jahresbeitrag / Mindestlohn = Aufwandszeit für reguläre Inanspruchnahme. Darüber hinaus in Anspruch genommene Leistungen werden zusätzlich nach durch die Vollversammlung beschlossener Leistungswerttabelle für den „Inanspruchnehmer“ berechnet oder als Zeitkontingent verwaltet. Gastreferenten, Vortragende und sonstige Dienstleister können gegen Rechnung für den Verein tätig werden.

Tabelle Anlage 2 (Umrechnung und Bewertung in Arbeit)

Tabelle Anlage 3 (Festlegung Pauschalen in Arbeit)

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Grund

Die Mitgliedschaft endet

• bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

• bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

• durch Austritt;

• durch Ausschluss.

(2) Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig. Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.

(3) Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheint.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Juristische Rechtsmittel werden dabei nicht eingesetzt. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

(4) Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen sowie Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane zu folgen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse (alternativ Tel.-Nr.) mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres persönlichen Status und/oder Adress- sowie Bankverbindung zeitnah mitzuteilen bzw. darüber unverzüglich zu informieren.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

− die Mitgliederversammlung

− der Vorstand

(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand besteht bspw. aus

• dem 1. Vorsitzenden;

• dem 2. Vorsitzenden;

• dem Schatzmeister;

(2) Vertretungsberechtigung

Gem. § 26 BGB sind nur der erste und zweite Vorstand, sowie der Schatzmeister zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt.

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(3) Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

• Führen der Bücher

(4) Wahl

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

(5) Vergütung

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung beschließen.

(6) Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

Anmerkung: Die Kosten der Vereinsgründung werden aus bereits vorhandenen Gründungseinlagen gedeckt.

§ 6 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Der Vorstand veranlasst Änderungen der Satzung, wenn entsprechende Beschlüsse gefasst werden.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich nach schriftlicher Einladung statt.

(1) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenz-versammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitglieder-versammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitglieder-versammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

(2) Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tag des Versands der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

(3) Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist mit zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

(4) Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nichtabgegebene Stimmen. (In-)Direkt Betroffene der Abstimmung sind von der Wahl ausgeschlossen.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Wahlen

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(6) Aufgabenbereiche

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

− die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

− die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

− die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

− die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(7) Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen  Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das Wohlergehen von Senioren.

Vorschlag 1: SiSo-Netz Weidenberg - wird variabel durch den Vorstand angepasst sowie aktualisiert.

Gründungsmitglieder: siehe Anlage 4; DV-technisch als Datenbank erstellt.

Seybothenreuth, 06.07.2025


1. Vorstand   2. Vorstand     Schatzmeister 


Unterschriften